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 «Ausländer» ist nicht gleich «Ausländer»: Die Schweizer
Gesetzgebung verfügt über eine reiche Palette an Kategorien, in die sie die
«Nicht-Schweizer» einordnet. Sicher macht es Sinn, sich einmal mit diesen
offiziellen sogenannt juristischen Kategorien auseinanderzusetzen.
Blick in ein türkisches Lebensmittelgeschäft in Basel.
Migrantinnen und Migranten werden nach ihrem Aufenthaltszweck und ihrer Rechtsstellung
aufgeteilt:
Touristen* sind alle Personen aus dem Ausland, die sich ihren Aufenthalt in der Schweiz selber
finanzieren oder bei Verwandten oder Bekannten eine kurze Zeit hier verbringen.
Touristinnen und Touristen können sich bis zu drei Monaten in der Schweiz aufhalten
und frei herumreisen.
Grenzgänger* sind innerhalb bestimmter Grenzzonen der Schweiz Erwerbstätige mit
ausländischem Pass. Sie behalten ihren Wohnsitz im Nachbarstaat, wohin sie jeden Tag
zurückkehren müssen. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gibt es
keine Höchstzahl. Wir finden umgekehrt auch allerdings in weit geringerer Zahl
Schweizerinnen und Schweizer, die im grenznahen Ausland arbeiten und ihren Wohnsitz
in der Schweiz haben.
Saisonniers oder Saisonarbeiter* (Ausweis A) sind Migrantinnen und Migranten, die in einem Betrieb mit meist saisonalem
Charakter für die Dauer einer Saison, jedoch höchstens für 9 Monate in der
Schweiz erwerbstätig und wohnhaft sind. Für diese Bewilligung wird jährlich
ein Kontingent erteilt.
Kurzaufenthalter* (Ausweis L) sind Angehörige anderer Staaten, die meist zu Ausbildungszwecken,
teilweise kombiniert mit einer bezahlten Tätigkeit Praktikum oder
Au-pair-Stelle in der Schweiz weilen. Die Bewilligungsdauer und die Anzahl solcher
Bewilligungen sind beschränkt.
Jahresaufenthalter* (Ausweis B) sind Migrantinnen und Migranten, deren Bewilligung auf ein Jahr
beschränkt ist und die nach Ablauf verlängert werden kann. Rund 25% der
ständigen ausländischen Wohnbevölkerung besitzt diese Bewilligung. Die
Neueinreise Erwerbstätiger unterliegt einer Höchstzahl. Nicht-Erwerbstätige
fallen nicht unter dieses Kontingent.
Zur gleichen Kategorie gehören auch humanitär Aufgenommene, d.h. Personen, die
als schwerwiegende Härtefälle gelten oder aus staatspolitischen Erwägungen
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. In der Regel erhalten sie auch eine
Arbeitsbewilligung und sind daher den Jahresaufenthaltern faktisch gleichgestellt,
unterstehen aber nicht einer anzahlmässigen Begrenzung.
Niedergelassene* (Ausweis C) sind Migrantinnen und Migranten, die seit längerer Zeit in der Schweiz
mit einer Aufenthaltsbewilligung arbeiten und leben. Das Bundesamt für
Ausländerfragen BFA setzt im Einzelfall fest, ab wann frühestens eine
Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Erteilt wird die Bewilligung vom Kanton.
Niedergelassene können frei ihre Arbeitsstelle und ihren Wohnort wechseln, sowie das
Land bis zu einer Dauer von 6 Monaten verlassen.
Rund 75% der ausländischen Bevölkerung gehören dieser Kategorie an.
Asylbewerber* (Ausweis N) sind Migrantinnen und Migranten, die in der Schweiz um Asyl nachgefragt haben
und deren Verfahren noch hängig ist. In den letzten Jahren waren im Durchschnitt
jedes Jahr rund 18 000 Gesuche in Bearbeitung. Asylsuchende haben ein Anwesenheitsrecht,
sie dürfen die Schweiz nicht verlassen und können nur mit einer Bewilligung eine
Arbeitsstelle antreten.
Anerkannte Flüchtlinge* (Ausweis B oder C, je nach Aufenthaltsdauer) sind Angehörige anderer Staaten, die
als Flüchtlinge anerkannt wurden, da sie in ihrer Heimat oder ihrem Herkunftsland
bedroht oder verfolgt waren.
Vorläufig Aufgenommene* (Ausweis F) sind Migrantinnen und Migranten, die aufgrund eines rechtskräftigen
Wegweisungsentscheides an sich verpflichtet wären, die Schweiz zu verlassen, deren
Wegweisung aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Sobald
die Wegweisung möglich oder zumutbar ist, erlischt die vorläufige Aufnahme.
*Diese Begriffe sind im ANAG (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer) von 1931 so definiert und beziehen sich auf weibliche und männliche
Personen.
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